Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autoteile W.Hein&Soehne GmbH

I. ANWENDUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis zu Kunden, die entweder Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (nachfolgend: Verbraucher) oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend: Unternehmer) sind. Regelungen ohne weiteren Hinweis gelten für Verbraucher und für Unternehmer (nachfolgend: Kunde). Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen wird widersprochen, soweit diesen nicht ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall zugestimmt wurde. Insbesondere stellt die vorbehaltlose Ausführung von Verträgen, auch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen, keine Zustimmung zu diesen dar; es gelten auch in diesem Fall ausschließlich die nachfolgenden Regelungen. 

 

II. Zustandekommen des Vertrages

Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt durch eine verbindliche Auftragsbestätigung der vom Kunden getätigten Bestellung zustande, spätestens aber mit vorbehaltloser Empfangnahme der Ware durch den Kunden.

 

III. Lieferbedingungen

(3.1) Die Lieferung der Ware erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager zuzüglich der Versandkosten, bei Frachtgut zuzüglich der Frachtkosten. Die Kosten richten sich grundsätzlich und soweit nichts anderes vereinbart ist nach dem Gewicht der Ware. Der Verkäufer ist davon abgesehen berechtigt, eine nach dem üblichen Kostenaufwand berechnete angemessene Pauschale zu verlangen.

(3.2) Für Unternehmer gilt: Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden an die von ihm im Rahmen der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Sie geht spätestens mit der Aufgabe bei dem Zusteller oder Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt nicht für Verbrauchsgüterkäufe; dort bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Die Auslieferung der Ware erfolgt grundsätzlich unversichert. Wird in Absprache mit dem Kunden eine Versand- oder Transportversicherung vereinbart, trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten.

(3.3) Dem Verkäufer ist grundsätzlich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen. Gegebenenfalls damit einhergehende Mehrkosten trägt er aber selbst.

(3.4) Angaben zu Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde ein fester Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um diejenigen Zeiträume, in denen die Auslieferung durch eine fehlerhafte oder unterlassene Mitwirkungshandlung des Kunden verzögert wird oder in denen der Verkäufer aufgrund von unvorhersehbaren, nicht von ihm zu vertretenden Umständen zeitweilig an der Auslieferung gehindert ist, insbesondere im Falle von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Lieferengpässen bei Zulieferern, Naturkatastrophen oder politischen Unruhen. Kommt es zu einer Lieferverzögerung, wird der Verkäufer den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Hat der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten, so ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.

(3.5) Sollte der Verkäufer feststellen, dass die von ihm nach dem Vertragsinhalt zu liefernde Ware aus einem von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen oder rechtlichen Grund nicht mehr verfügbar ist, so ist er nach seiner Wahl berechtigt, dem Kunden eine nach Qualität und Preis gleichwertige Ware anzubieten oder von dem Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist seinerseits nach eigener Wahl zum Rücktritt berechtigt, soweit die von dem Verkäufer angebotene Ersatzlieferung nicht seinen Vorstellungen entspricht.

 

IV. Preise, Rücknahme und Zahlungsbedingungen

(4.1) Es gelten die offiziellen Lieferpreise des Verkäufers im Zeitpunkt des Bestelleingangs.

(4.2) Soweit nicht anders ausgezeichnet, verstehen sich sämtliche gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive etwaiger Versand-, Fracht- oder sonstiger Zusatzkosten. Gegenüber gewerblichen Kunden verstehen sich sämtliche Preise abweichend hiervon grundsätzlich als Nettopreise, d. h. exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive etwaiger Versand-, Fracht- oder sonstiger Zusatzkosten.

(4.3) Der Kauf erfolgt je nach Vereinbarung auf Rechnung, per Nachnahme, per Lastschrift oder gegen Vorkasse. Wird Kauf per Nachnahme vereinbart, so trägt der Kunde die Kosten der Nachnahme. Beim Kauf per Lastschrifteinzug hat der Kunde für ausreichende Kontodeckung zu sorgen, andernfalls haftet er für den eingetretenen Schaden.

(4.4) Der Verkäufer behält sich in Einzelfällen vor, unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Bonitätsauskünfte zur Person des Kunden einzuholen und die Zahlungsmöglichkeiten zur Absicherung seines Risikos auf eine bestimmte Zahlungsart zu beschränken. Dies gilt insbesondere für Bestellungen aus dem Ausland.

(4.5) Der Kaufpreis wird spätestens mit Lieferung der Ware und Rechnungsstellung fällig und ist, soweit sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf das in der Rechnung benannte Konto zu überweisen.

(4.6) Der Kunde gerät spätestens mit Erhalt der ersten Mahnung in Verzug. Ungeachtet einer Mahnung des Verkäufers tritt, soweit der Kunde Unternehmer ist, Verzug automatisch mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Für Verbraucher gilt dies ebenfalls, soweit sie auf diese Rechtsfolge bereits in der Rechnung entsprechend hingewiesen wurden. Im Verzugsfall ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten bleibt. 

(4.7) Ein Recht des Kunden zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn die von ihm gegenüber dem Verkäufer erhobene Forderung unstreitig, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4.8) Die rechtswirksame Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Verkäufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(4.9) Eine Rücknahme nach über 10 Werktagen werden mit einer Einlagerungsgebühr von 15% des Kaufpreises erhoben.

 

V. Eigentumsvorbehalt

(5.1) Soweit der Kunde Verbraucher ist, bleiben alle gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

(5.2) Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die nachfolgenden Regelungen:

(5.2.1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(5.2.2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(5.2.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5.2.4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 5.2.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

(6.1) Für Verbraucher gilt:

(6.1.1) Soweit die gelieferte Ware nicht den 

a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie zB Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,

b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann, oder 

c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist),

so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet.

(6.1.2) In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von dem Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Kunden ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat.

(6.1.3) Die Nacherfüllungspflicht trifft den Verkäufer nicht, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

(6.1.4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6.1.5) Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.

(6.1.6) Der Verkäufer haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben hat. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von dem Verkäufer garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haftet der Verkäufer hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers umfasst ist.

(6.2) Für Unternehmer gilt:

(6.2.1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(6.2.2) Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(6.2.3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer insoweit keine Haftung.

(6.2.4) Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Bei dem Verkauf von gebrauchter Ware sind die Rechte und Mängel des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

(6.2.5) Der Kunde wird bei Auftreten eines Mangels alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation des Mangels einleiten und den Verkäufer entsprechend informieren.

(6.2.6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6.2.7) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6.2.8) Der Kunde hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Verkäufer die mangelhafte Sache auf sein Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

(6.2.9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(6.2.10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(6.2.11) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(6.2.12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(6.2.13) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(6.2.14) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

VII. Sonstige Haftung

(7.1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7.2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7.3) Die sich aus Absatz 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7.4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(7.5) Falls der Verkäufer einen Verlust von Daten des Kunden zu vertreten hat, haftet er nur für solche Schäden, die trotz einer regelmäßigen und angesichts der Art der Daten, des Verlustrisikos und der drohenden Folgen eines Datenverlusts angemessenen Datensicherung eingetreten wären.

 

VIII. Rechte Dritter

(8.1) Sollte ein Dritter dem Kunden die Verletzung von Immaterialgüterrechten hinsichtlich der gelieferten Ware vorwerfen, so ist der Kunde zur sofortigen Mitteilung an den Verkäufer verpflichtet.

(8.2) Ist die gelieferte Ware nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut worden, so hat der Kunde den Verkäufer von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Rechten Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechten (Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen etc.) durch die Verwendung der Entwürfe und Anweisungen des Kunden von Dritten erhoben werden.

 

IX. Datenschutz

Die durch den Verkäufer für die Geschäftsabwicklung von dem Kunden erhobenen Daten werden zum Zwecke der Abwicklung der Bestellung nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Auf eine Verwendung der Kundendaten gemäß Ziffer 4.4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird an dieser Stelle nochmals gesondert hingewiesen.

 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Streitbeilegung

(10.1) Auf sämtliche Rechtsverhältnisse, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst werden, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1988 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

(10.2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ….. (Sitz des CAR-Gesellschafters).

(10.3) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

XI. Salvatorische Klausel

(11.1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon der Bestand und die Gültigkeit des Rechtsverhältnisses und der übrigen Bestimmungen vorliegender allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht berührt. Gleiches gilt für anderweitige einzelne vertragliche Bestimmungen. 

(11.2) Für vorgenannte Fälle verpflichten sich die Parteien, anstelle jeder einzelnen unwirksamen Regelung solche zu vereinbaren, die, sofern rechtlich möglich, den mit den unwirksamen Regelungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im bestehenden Rechtsverhältnis zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt. Nur sofern eine Anpassung rechtlich nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: August 2022

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